Urkunde über den Abschluss eines Frachtvertrages.
Der Absender des Frachtgutes hat dem Frachtführer auf Verlangen einen
Frachtbrief auszustellen.
Ein genereller Frachtbriefzwang besteht nicht. Statt eines Frachtbriefes werden
häufig auch Lieferscheine oder Ladelisten verwendet.
Wird ein Frachtbrief ausgestellt, müssen laut § 408 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zumindest folgende Angaben enthalten sein:
Der Frachtbrief, der sowohl vom Frachtführer als auch vom Absender unterzeichnet wurde, dient - bis zum Beweis des Gegenteils - als Beweisurkunde über:
Außerdem begründet er die - widerlegbare - Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen - außer der Frachtführer hat einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen. So kann er vermerken, dass ihm eine Prüfung der Fracht mangels geeigneter Mittel nicht möglich war.
Für die Unterzeichnung des Frachtbriefes durch den Absender reicht eine mechanisch vervielfältigte Unterschrift.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Frachtvertrag
Gewerbe
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Kaufmann
Lagerhalter
Pfandrecht
Spediteur
Urkunde
Versendungskauf
Norm:
§ 408 HGB
§ 409 HGB