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Frachtgeschäft

Gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt.

Der zwischen dem Absender und dem Frachtführer geschlossene Frachtvertrag stellt eine besondere Form des Werkvertrages dar und ist in den Paragraphen 407 bis 452d des Handelsgesetzbuches (HGB) eigenständig geregelt. Für den Frachtführer gelten dabei die Vorschriften über Handelsgeschäfte im HGB. Außerhalb des HGB existieren spezielle transportrechtliche Regelungen, beispielsweise im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

Daneben hat der Absender auf Verlangen des Frachtführers einen Frachtbrief auszustellen, der den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages beweist. Für die Beförderung gefährlicher Güter trifft ihn eine besondere Mitteilungspflicht gegenüber dem Frachtführer. Weiterhin ist er zur ordnungsgemäßen Verpackung, Kennzeichnung und zur Beigabe aller erforderlichen Begleitpapiere (z. B. Zollpapiere) verpflichtet. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Der Frachtführer haftet für Güter- und Verspätungsschäden sowie für Verlust der Fracht auch ohne vorwerfbares Verschulden, es sei denn, der Schaden konnte auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden werden.

Zur Sicherung seiner Entgeltansprüche hat der der Frachtführer ein Pfandrecht an dem zu beförderndem Gut.

Da der Frachtvertrag gleichzeitig ein Vertrag zugunsten des Empfängers ist, hat der Empfänger selbst Rechte gegenüber dem Frachtführer (§ 421 HGB).

Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr ab Ablieferung, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers jedoch erst in drei Jahren.

Ist der Absender ein Verbraucher, darf nicht zu seinem Nachteil von den gesetzlichen Bestimmungen abgewichen werden. Das gilt nur nicht für die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen (§ 449 Absatz 1 HGB).

Praxistipp:

Für Rechtsstreitigkeiten aufgrund eines Frachtvertrages ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme wahlweise der Ablieferung des Gutes liegt (§440 Absatz 1 HGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Frachtbrief
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Kaufmann
Pfandrecht
Spediteur
Verbraucher
Versendungskauf
Verschulden
Verjährung
Vertrag zugunsten Dritter
Werkvertrag
Zuständigkeit/ örtliche

Norm:
§ 407 HGB


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