Schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Unternehmer (Franchisenehmer) einem anderen Unternehmer (Franchisegeber) die (meist regional begrenzte) Nutzung eines eigenen Geschäftskonzepts gestattet.
Der Franchisegeber überlässt dem Franchisenehmer für dessen
Betriebsführung je nach Ausgestaltung Warenzeichen und andere gewerbliche
Schutzrechte, Ausstattung, Geschäftsform, Vertriebsmethoden und Erfahrungswissen
("Know-how") sowie das Recht, bestimmte Waren oder Dienstleistung
zu vertreiben.
Der Franchisenehmer zahlt im Gegenzug ein Entgelt und verpflichtet sich zur
Einhaltung bestimmter Pflichten.
Der Franchisevertrag beinhaltet Elemente des Kauf-, Werk-, Gesellschafts- und
Pachtvertrages.
Er ist gesetzlich nicht gesondert geregelt, die Rechtsprechung hat jedoch vielfach
die Vorschriften zum Pachtvertrag für anwendbar erklärt.
Im Gegensatz zum Vertriebshändler - hier ist der Vertrieb der Produkte
vorgeschrieben - wird dem Franchisenehmer die gesamte Geschäftskonzeption
vorgeschrieben.
Ziel ist das einheitliche Auftreten aller Franchisenehmer am Markt.
Dem Franchisegeber sind Kontrollrechte über den Betrieb des Franchisenehmers eingeräumt. Er kann prüfen, ob seinen Vorgaben entsprechend gehandelt wird.
Meist wird ein Franchisevertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen (Dauerschuldverhältnis).
In einem solchen Fall kann der Franchisevertrag wie jedes Dauerschuldverhältnis
gekündigt werden. Insbesondere gilt für die außerordentliche
Kündigung § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Unzumutbarkeit
der Vertragsfortsetzung. Für die ordentliche Kündigung sind die Fristen
in § 584 BGB (Kündigung jeweils zum Ende des Vertragsjahres bis zum
dritten Werktag des jeweiligen Halbjahres) anwendbar, soweit vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde.
Der Franchisenehmer ist Selbstständiger; er veräußert die Produkte
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Gegenüber Dritten (Kunden) haftet grundsätzlich der Franchisenehmer alleine.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Dauerschuldverhältnis
Franchising
Kündigung
Lizenz
Lizenzvertrag
Marke
Pacht
Patent
Schuldrecht
Urheberrecht
Vertragshändler
Ratgeber:
Handelsvertreter Teil 1
Handelsvertreter Teil 2