Berufsgruppe, die auf Grundlage einer besonderen beruflichen Qualifikation
oder schöpferischer Begabung eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen
höherer Art erbringt.
Die Tätigkeit beruht auf einer höheren Ausbildung und wird in aller
Regel persönlich durch den Selbstständigen erbracht.
Freiberufler betreiben kein Gewerbe und unterliegen damit nicht der Gewerbeordnung und nicht den handelsrechtlichen Vorschriften.
Für die meisten freien Berufe ist in den entsprechenden Berufsordnungen kraft Gesetzes bestimmt, dass sie keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht gewerblich tätig und damit auch den freien Berufen zuzuordnen sind zudem alle wissenschaftlich und künstlerisch Tätige. Beispiele für freie Berufe:
Im Steuerrecht werden auch einige weitere Berufe den freien Berufen zugeordnet, obwohl sie dem Gewerberecht unterliegen. So sind beispielsweise Ingenieure nach §18 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Freiberufler, obwohl sie als handelsrechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Freiberufler unterliegen in der Regel besonderen standesrechtlichen Vorschriften und müssen ihr Entgelt nach einer festen Gebührenordnung abrechnen.
Freiberufler können ihren Geschäftssitz - anders als Gewerbetreibende - grundsätzlich unabhängig von den Festsetzungen in Bebauungsplänen wählen, können sich also auch in Wohngebieten niederlassen (§ 13 Baunutzungsverordnung, BauNVO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Freier Mitarbeiter
Gewerbe
Handelsgewerbe
Handelsrecht
Honorar
Notar
Rechtsanwalt
Sachverständiger
Scheinselbstständigkeit
Unternehmer
Partnerschaftsgesellschaft
Norm:
§ 18 EStG
§ 1 PartGG