Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Verfahren mit rechtsgestaltendem Charakter.
Der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfällt die gerichtliche Tätigkeit
außerhalb von streitigen Klageverfahren.
Gesetzliche Grundlage ist vor allem das Gesetz über die Angelegenheiten
der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).
Das Gegenstück ist die streitige Gerichtsbarkeit.
Wesentliche Merkmale der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sie von der streitigen Gerichtsbarkeit unterscheiden:
Zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen beispielsweise Vormundschafts-, Familien-, Nachlass- und Registersachen und die Tätigkeiten des Grundbuchamtes.
Gegen die Entscheidungen des erstinstanzlichen Gerichts ist die unbefristete Beschwerde (§ 19 FGG), teilweise nur die sofortige Beschwerde innerhalb zwei Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 22 FGG) zulässig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschluss
Beschwerde
Betreuungsverfügung
Grundbuch
Güterrechtsregister
Nachlassgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Öffentlichkeitsgrundsatz
Rechtsanwaltszwang
Sofortige Beschwerde
Vormundschaftsgericht
Zivilprozess
Norm:
§ 1 FGG