Grundsätzlich erfolgt die Berechnung der Fristen des Verwaltungsrechts nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 187 ff BGB).
Danach beginnt eine Frist regelmäßig mit dem Eintritt eines bestimmten
Ereignisses oder mit dem Beginn eines bestimmten Tages und endet regelmäßig
mit dem Ablauf des letzten Tages (24 Uhr) der Frist.
Ein innerhalb einer bestimmten Frist einzureichendes Schriftstück kann
der Behörde grundsätzlich am Tag des Fristendes bis Mitternacht zugehen.
Fristen können nach:
bemessen werden.
Besondere Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechts können jedoch abweichende Regelungen enthalten.
Bei der Berechnung der Frist für einen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt ist der Tag der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nicht mitzuzählen.
Fällt das Ende einer behördlichen oder gesetzlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Bei einer nur nach Stunden berechneten Frist werden Feiertage und Wochenendtage mitgerechnet.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind glaubhaft zu machen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes