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Fruchtlosigkeitsbescheinigung

Bescheinigung des Gerichtsvollziehers, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolglos verlaufen würde.
Sie wird auch als Unpfändbarkeitsbescheinigung oder Pfandlosigkeitsbescheinigung bezeichnet.

Um darüber Kenntnis zu erlangen, über welche Vermögenswerte ein Schuldner verfügt, kann der Gläubiger einer Geldforderung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses mit Abgabe der eidesstattliche Versicherung durch den Schuldner verlangen.

Das geht allerdings nur in den folgenden vier Fällen:

Mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung kann der Schuldner im Sinne der zweiten Möglichkeit glaubhaft machen, dass in letzter Zeit beim Schuldner durchgeführte Pfändungen fruchtlos verliefen ("Unpfändbarkeitsbescheinigung") und deshalb davon auszugehen ist, dass der Schuldner durch Pfändung nicht die (vollständige) Befriedigung seiner Forderung erlangen kann.

Praxistipp:

Nicht selten hat ein Schuldner auch bei anderen Gläubigern Schulden. Es empfiehlt es sich, vor dem Antrag auf eidesstattliche Versicherung beim zuständigen Amtsgericht anzufragen, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis (Schuldnerkartei) eingetragen ist. Wenn ja, hat er eine eidesstattliche Versicherung schon abgegeben oder einen diesbezüglichen Termin nicht wahrgenommen und es ist Haftbefehl gegen ihn ergangen. Dann waren andere Gläubiger schneller und eine Vollstreckung ist wahrscheinlich aussichtslos.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Glaubhaftmachung
Pfändung beweglicher Sachen
Schuldnerverzeichnis
Vermögensverzeichnis
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung

Ratgeber:
Verbraucherinsolvenzverfahren

Norm:
§ 807 ZPO


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