Das Führungszeugnis gibt Auskunft über Straftaten, für die der Betroffene verurteilt wurde.
Das Führungszeugnis kann vom Betroffenen bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden.
Zu beachten ist, dass das Führungszeugnis nicht alle Verurteilungen enthält. So sind beispielsweise:
nicht vermerkt.
Nach drei bzw. fünf Jahren werden die Einträge aus dem Führungszeugnis wieder gelöscht.
Soweit eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, kann sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen.
siehe hierzu auch:
Norm:
§§ 3 ff BZRG