Vertragliche Übernahme einer Einstandspflicht zur Sicherung eines künftigen Risikos.
Bei Garantien wird unterschieden zwischen:
Der selbstständige Garantievertrag ist unabhängig vom Bestand der
gesicherten Schuld (z. B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Kreditvertrag).
Er ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gesondert geregelt.
Unselbstständige Garantien dienen lediglich der Erweiterung bestehender
Gewährleistungsrechte.
Diese Ausweitung kann sich darauf beschränken, dass:
Zu unselbstständigen Garantie finden sich gesetzliche Regelungen im Kaufrecht
(§§ 443, 477 BGB) und im Werkvertragsrecht (§ 639 BGB).
Sie werden vom Garantiegeber in der Regel auf einen gewissen Zeitraum begrenzt.
Wer als Unternehmer Waren an Verbraucher verkauft, ist nicht verpflichtet, eine Garantie auf seine Waren zu geben. Er muss aber für Sachmängel haften, die bei Übergabe der Kaufsache bestanden haben (Gewährleistung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kaufvertrag/ Gewährleistung
Garantievertrag
Gewährleistung
Unternehmer
Verbraucher
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 443 BGB
§ 477 BGB
§ 639 BGB