Wer ein Gaststättengewerbe (Getränke- und Speiseabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen) betreiben will, braucht dafür eine Erlaubnis. Dies gilt auch für:
Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer zu besuchen.
Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (z.B. Unzuverlässigkeit).
Die Gebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt derzeit zwischen 50,00 € und 5.000,00 €. Die Gebühr berechnet sich nach der Größe des Objektes sowie der Betriebsart der Gaststätte.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Norm:
§ 2 GaststättenG