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Gaststättenerlaubnis

Wer ein Gaststättengewerbe (Getränke- und Speiseabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle oder der Beherbergung von Personen) betreiben will, braucht dafür eine Erlaubnis. Dies gilt auch für:

Der zukünftige Gastwirt muss keine beruflichen Voraussetzungen erfüllen. Sofern der Antragsteller aufgrund seiner Vorbildung (z.B. Kochlehre oder ähnliches) nicht befreit ist, ist jedoch eine eintägige Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer zu besuchen.

Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (z.B. Unzuverlässigkeit).

Praxistipp:

Die Gebühr für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis beträgt derzeit zwischen 50,00 € und 5.000,00 €. Die Gebühr berechnet sich nach der Größe des Objektes sowie der Betriebsart der Gaststätte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht

Norm:
§ 2 GaststättenG


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