Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Hoheitsbereich durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt wird.
Sie wird - wie jede juristische Person des öffentlichen Rechts - durch
Hoheitsakt ins Leben gerufen und ist mitgliederschaftlich organisiert.
Die Mitgliedschaft folgt aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet.
Ihr sind bestimmte hoheitliche Aufgaben und hoheitliche Gewalt über alle
Personen zugewiesen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten.
Dabei können einem Teil des Staatsgebiets gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften
auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein (z. B. Gemeinde und Landkreis).
Gebietskörperschaften verwalten und organisieren sich selbst (Selbstorganisation und Selbstverwaltung).
Die wichtigsten Gebietskörperschaften sind:
Von der Gebietskörperschaft sind andere Körperschaftsformen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden:
Je nachdem, ob die Gebietskörperschaften eigene Aufgaben wahrnimmt oder mit Aufgaben anderer Verwaltungsträger betraut ist, unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht oder auch der Fachaufsicht übergeordneter Behörden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bundesauftragsverwaltung
Fachaufsicht
Juristische Person
Körperschaft
Rechtsaufsicht
Öffentliche Einrichtung
Satzung