Staatlich erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen.
Durch das Gebrauchsmusterrecht werden - wie beim Patent - technische Erfindungen
geschützt.
Voraussetzungen und Schutzumfang ergeben sich aus dem Gebrauchsmustergesetz
(GebrMG).
Die Anforderungen an die Erfindungsqualität sind für ein Gebrauchsmuster
geringer als bei einem Patent. Deshalb wird das Gebrauchsmuster auch als "kleines
Patent", "kleiner Bruder des Patents" oder "Minipatent"
bezeichnet.
Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben
keine patentwürdige Leistung sind.
Nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) werden technische Erfindungen geschützt,
die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar
sind.
Im Unterschied dazu verlangt das Patent statt eines erfinderischen Schrittes
eine "erfinderische Tätigkeit".
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
Anders als beim Patent erfolgt vor Eintragung eines Gebrauchsmusters keine
sachliche Prüfung, weshalb der Anmelder so relativ schnell ein gewerbliches
Schutzrecht erlangen kann. Das Recht wird regelmäßig nach einigen Wochen in
das Register für Gebrauchsmuster eingetragen. Durch die fehlende Prüfung
bei Antrag besteht aber die erhöhte Gefahr, dass sich das Gebrauchsmuster
später als nicht rechtsbeständig erweist.
Eine Prüfung erfolgt erst, wenn ein Dritter einen Löschungsantrag stellt
und darlegt, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle die erforderlichen Voraussetzungen
für das Schutzrecht nicht.
Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber eine zeitlich beschränkte Möglichkeit, seine Erfindung finanziell zu verwerten. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre und kann auf maximal zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).
Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder bei den Dienststellen in Jena oder Berlin (Technisches Informationszentrum Berlin) einzureichen. Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen. Die Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das DPMA weiter.
Unabhängig von den Voraussetzungen des Gebrauchsmuster- und des Patentgesetzes kann eine Erfindung auch nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein.
Das Gebrauchsmuster eignet sich für Erfindungen, die die für ein Patent erforderlichen Erfindungsqualitäten nicht aufweisen, für schnelllebige Güter, für die ein Patentverfahren zu lange dauert, und für einen vorläufigen Schutz von Erfindungen, für die gleichzeitig ein Patent angemeldet wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Copyright
Erfindung
Geistiges Eigentum
Geschmacksmuster
Kammer für Handelssachen
Lizenz
Marke
Patent
Patentamt
Urheberrecht
Warenzeichen
Ratgeber:
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Norm:
§ 1 GebrMG