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Gefahr/ öffentliche

Liegt vor, wenn bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit eine Beeinträchtigung (Schaden) der öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrscheinlich ist.

Die (mögliche) Beeinträchtigung kann auf dem Zustand einer Sache oder dem Verhalten einer Person beruhen.

Folgende Formen werden unterschieden:

Eine Gefahr liegt natürlich immer auch dann vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat.

Keine öffentliche Gefahr besteht bei:

Zur Gefahrenabwehr sind Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.
Einzelheiten und Ermächtigungsgrundlagen erhalten die Polizei- und Ordnungsgesetze (Sicherheitsgesetze) der Länder.
Diese sind unter anderem jeweils eine Generalklausel, nach der die Polizei- und die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Ermessen
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeiverfügung
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche


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