Gefahr/ öffentliche
Liegt vor, wenn bei ungehindertem Weiterlauf der Dinge mit eine Beeinträchtigung
(Schaden) der öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrscheinlich ist.
Die (mögliche) Beeinträchtigung kann auf dem Zustand einer Sache
oder dem Verhalten einer Person beruhen.
Folgende Formen werden unterschieden:
- konkrete Gefahr:
Im Einzelfall besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt.
- gegenwärtige Gefahr:
Das schädigenden Ereignis steht in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit bevor.
- Gefahr im Verzug:
Der Schadenseintritt liegt so nahe, dass nicht mehr abgewartet werden kann,
bis die eigentlich zuständige Behörde eingreift. Das führt zur Notzuständigkeit
der Polizei.
- gemeine Gefahr:
Eine unbestimmte Anzahl von Personen ist gefährdet.
- latente Gefahr:
Eine Gefahr, die zwar vorhanden ist, aber erst nach Hinzutreten weiterer Umstände
Wirkungen entfallen kann.
Eine Gefahr liegt natürlich immer auch dann vor, wenn das schädigende
Ereignis bereits begonnen hat.
Keine öffentliche Gefahr besteht bei:
- Gefahrenverdacht:
Eine Gefahr ist zwar möglich, es bestehen aber noch Unsicherheiten bei
der Diagnose des Sachverhalts.
Hier dürfen nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die ausschließlich
der Unterbrechung des sich entwickelnden Geschehens dienen.
- Anscheinsgefahr:
Bei verständiger Würdigung der Sachlage bestehen zwar objektive
Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefahr, nachträglich stellt
sich jedoch heraus, dass es an einer Gefahr tatsächlich fehlt.
Hier sind Verfügungen der Behörde zur Gefahrenabwehr rechtmäßig.
- Scheingefahr:
Die Behörde geht subjektiv von einer Gefahr aus, weil sie die Sachlage
falsch beurteilt.
Die Scheingefahr stellt keine Gefahr im Rechtssinne dar, es handelt sich vielmehr
um eine schuldhafte Fehleinschätzung.
Maßnahmen zur Abwehr einer solchen vermeintlichen Gefahr sind rechtswidrig.
Zur Gefahrenabwehr sind Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig.
Einzelheiten und Ermächtigungsgrundlagen erhalten die Polizei- und Ordnungsgesetze
(Sicherheitsgesetze) der Länder.
Diese sind unter anderem jeweils eine Generalklausel, nach der die Polizei-
und die Ordnungsbehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit oder
dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bedroht wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ermessen
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Polizeiverfügung
Sicherheit und Ordnung/ öffentliche
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).