Formloser Rechtsbehelf gegen ein Verhalten oder Unterlassen der Behörde oder eines Gerichts mit der Bitte um erneute Sachprüfung.
Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt.
Sie wurde aus dem im Grundgesetz verankerten Petitionsrecht von der Rechtsprechung
entwickelt und ist heute allgemein anerkannt.
Die Gegenvorstellung soll eine Behörde oder ein Gericht veranlassen, eine Entscheidung wegen neuer oder bei der Entscheidung übersehener tatsächlicher oder rechtlicher Gründe zu überprüfen und zu ändern.
Als formloser Rechtsbehelf ist die Gegenvorstellung nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden und kann wiederholt eingelegt werden.
Die Gegenvorstellung kann auch erfolgen, wenn der Betreffende nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (Beschwer) und überhaupt keine Rechtsverletzung durch die angegriffene Maßnahme vorliegt. Mit ihr können also auch Einwände nichtrechtlicher Art geltend gemacht werden sowie insbesondere der Einwand, dass ein anderes Handeln zweckmäßiger wäre.
Sie ist - wie die Erinnerung - kein Rechtsbehelf und begründet deshalb nicht die Zuständigkeit der nächsthöheren Instanz (kein Devolutiveffekt). Sie richtet sich deshalb an die Behörde oder das Gericht, dass die angegriffene Entscheidung getroffen hat.
Die Behörde beziehungsweise das Gericht muss die Eingabe beantworten, es besteht
jedoch kein Anspruch eine (neue) Entscheidung in der Sache.
Soweit es um eine gerichtliche Entscheidung geht, ist keine mündliche Verhandlung
nötig und das Gericht muss auch keinen förmlichen Beschluss erlassen.
Da die Zulässigkeit der Gegenvorstellung aus einer entsprechenden gesetzlichen Regelungslücke folgt, ist sie dann nicht statthaft, wenn gegen die Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf möglich ist. Bei Anfechtung gerichtlicher Beschlüsse gilt dies beispielsweise, wenn eine Beschwerde eingelegt werden kann.
Die Gegendarstellung darf nicht mit der Gegendarstellung verwechselt werden. Dabei handelt es sich um die eigene Darstellung eines Sachverhalts, über den zuvor in einem Medium berichtet worden war, durch den Betroffenen selbst.
Gerichtlich haben Gegenvorstellungen vor allem bei der Anfechtung von Beschlüssen Bedeutung erlangt, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (z. B. Beschwerdeentscheidungen letzter Instanz) und die angegriffene Entscheidung einen besonderen Härtefall darstellt (z. B. bei schweren Verfahrensfehlern).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde
Ermessen
Fachaufsichtsbeschwerde
Petition
Rechtsbehelf
Wiederaufgreifen des Verfahrens
Norm:
Art. 17 GG