Persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen werden durch das Urheberrecht geschützt. Sie gelten als sein geistiges Eigentum.
Das Urheberrecht entsteht automatisch - eine Anmeldung oder ähnliches ist also nicht erforderlich.
Das Urhebergesetz schützt Werke der:
sowie
Die Einordnung in eine dieser Werkarten erfolgt meist ohne Schwierigkeiten, aber auch Kombinationen in der Zuordnung sind denkbar (Bsp. Multimedia).
Dem Schöpfer des Werkes stehen alle Rechte am Werk zu, wenn der konkrete Gegenstand eine "persönliche geistige Schöpfung" ist. Der Begriff der Schöpfung drückt lediglich aus, dass etwas Neues geschaffen sein muss:
Das Urheberrecht schützt nicht mechanische Zufallsleistungen. Der Einsatz technischer Hilfsmittel, z.B. eines HTML-Editors ist gestattet, solange der Urheber ihren Einsatz und ihre Arbeitsweise bestimmt.
Die Schöpfung muss eine wahrnehmbare Form und Gestalt angenommen haben,
d.h. sie muss durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar sein. Der bloße
Gedanke oder die bloße Idee sind grundsätzlich nicht schutzfähig.
Die Skizze eines Malers kann hingegen ebenso wie der mündlich vorgetragene
Drehbuchentwurf Schutz beanspruchen.
Ausserdem muss das Werk Ausdruck von Individualität sein, um die erforderliche Schöpfungshöhe zu erreichen. Das Werk muss aus der Masse herausragen und sich von routinemäßigen Leistungen abheben. Was jeder auf die gleiche Weise machen würde, ist nicht schutzfähig.
Aber auch die sogenannte kleine Münze (z.B. einfache Jingles) kann bei einem Minimum von Individualität gerade noch schutzfähig sein.
Als Folge eines Urheberrechts ist das Werk vor unbefugter Veröffentlichung, Vervielfältigung und vor Entstellung geschützt.
Das Urheberrecht wirkt in der Regel zunächst einmal während der Lebenszeit des Urhebers und darüber hinaus 70 Jahre nach dessen Tod. Das Urheberrecht ist unveräußerlich, jedoch können Lizenzen vergeben werden.
Das C im Kreis hat urheberrechtlich gesehen keine Bedeutung. Der Urhebervermerk hat jedoch zur Folge, dass derjenige, der als Urheber genannt ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen wird. Das deutsche Recht schreibt keine bestimmte Form vor. Eingebürgert hat sich das C im Kreis mit dem Namen und dem Jahr des Erscheinens - © valuenet, 2003.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gebrauchsmuster
Geschmacksmuster
Patent
Marke
Warenzeichen
Ratgeber:
Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2
Norm:
§ 1 UrhG