Hauptsanktionsmittel bei Ordnungswidrigkeiten, das in der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages besteht.
Ihre gesetzliche Grundlage findet die Geldbuße in den Paragrafen 17 und
18 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Sie ist in der Regel für nicht so gravierende Gesetzesverstöße
vorgesehen, die keine Straftat darstellen.
Sie wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid
festgesetzt.
Das entsprechende Verfahren zum Erlass des Bescheides regelt ebenfalls das OWiG
(Bußgeldverfahren in §§ 35 - 110 OWiG).
Bevor eine Geldbuße verhängt wird, ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Er muss Gelegenheit haben, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Diese kann im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder im Falle eines Unfalls am Unfallort selbst erfolgen. Der häufigste Fall ist jedoch, die Übersendung eines Anhörungsbogens mit Zahlungsaufforderung. Der Betroffene muss allerdings keine Fragen zur Sache beantworten, wenn er nicht will.
Die Höhe der Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro, und
- soweit nichts anderes bestimmt ist - höchstens 1.000 Euro (§ 17
Absatz 1 OWiG).
In Spezialgesetzen wird die Bußgeldgrenze mittlerweile des Öfteren
überschritten. So sieht § 65 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) Geldbußen bis 50.000 Euro vor, kartellrechtlich sind sogar
bis zu eine Million zulässig (§ 81 Absatz 4 GWB).
Der Höhe nach Geldbußen unterteilt in:
Für die Bemessung der Geldbuße sind im Einzelfall ausschlaggebend:
Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen bei der Bemessung der Höhe, anders als bei der Geldstrafe, kaum eine Rolle.
Die einzelnen Bußgeldsätze sind weitgehend in Rechtsverordnungen, den so genannten
Bußgeldkatalogen, als Regelsätze festgelegt, von denen nur in besonderen Fällen
abgewichen wird.
Am bekanntesten ist die Bußgeldkatalogverordnung des Bundesverkehrsministeriums
(BKatV).
Neben dem Ordnungswidrigkeitenrecht kennt auch das für Beamten geltende Disziplinarrecht im Bundesdisziplinargesetz (§ 7 BDG) und den Disziplinargesetzen der Länder sowie das Recht der Zivildienstleistenden (§ 59 ZDG) Geldbußen, die für Dienstvergehen verhängt werden können.
Die Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten ist von der Geldstrafe bei Straftaten zu unterscheiden.
Geldbußen werden - wie auch Strafen - von Versicherungen nicht erstattet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absehen von Strafe
Bußgeldbescheid
Bußgeldkatalog
Einspruch
Geldstrafe
Kartellverbot
Ordnungswidrigkeit
Privathaftpflichtversicherung
Ratgeber:
Bußgeldbescheid Teil 1
Bußgeldbescheid Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 17 OWiG