Tätigkeit einer Körperschaft, die der Förderung der Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dient.
Zur Erfüllung des Begriffs "Förderung der Allgemeinheit"
ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliedschaft von jedem Bürger erworben
werden kann. Der Zweck der Tätigkeit muss vielmehr im Interesse der Allgemeinheit
liegen.
Anerkannte gemeinnützige Zwecke sind unter anderem die Förderung von:
Gemeinnützig können sowohl rechtsfähige Vereine als auch so genannte Zweckbetriebe sein (gGmbH).
Für die Anerkennung gilt:
Da die uneigennützige Förderung derartiger Aktivitäten eine wichtige Gemeinschaftsaufgabe
innerhalb des Staatswesens darstellt, sieht das öffentliche Recht eine Vielzahl
von Begünstigungen vor.
Im steuerlichen Bereich:
Außerhalb des Steuerrechts:
Neben der Gemeinnützigkeit ist auch die Erfüllung eines mildtätigen oder kirchlichen Zwecks steuerbegünstigt.
Die Entscheidung darüber, ob eine steuerliche Vergünstigung gewährt werden kann, wird vom Finanzamt grundsätzlich für jede Steuerart und für jeden Veranlagungszeitraum neu geprüft.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Körperschaft
Juristische Person
Rechtsfähigkeit
Satzung
Steuern
Verein/ nichtrechtsfähiger
Verein/ rechtsfähiger
Vorverein
Norm:
§ 52 AO
§ 48 EStDV
§ 10b EStG