Gemeinschaftliche Bankkonten
Bei gemeinschaftlichen Bankkonten wird die Verfügungsbefugnis über
ein Konto mehrern Personen (meist Eheleute) erteilt.
Folgende Formen sind zu unterscheiden:
- Einzelkonto mit Vollmacht:
Die Vollmacht kann durch den Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden.
Für missbräuchliche Abhebungen des Vollmachtsinhabers gilt:
War die Abhebung durch die zwischen den Eheleuten intern bestehende, meist
konkludent vereinbarte Zweckbestimmung der Vollmachtseinräumung nicht
mehr gedeckt, so hat der Kontoinhaber einen Herausgabeanspruch aus angemaßter
Geschäftsführung und einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung.
- Gemeinschaftskonto als Und-Konto:
Bei einem Und-Konto können nur beide Kontoinhaber gemeinsam über
das Konto verfügen. Diese Form ist in der Praxis durch ihre geringe Alltagstauglichkeit
eher selten gebräuchlich.
Auf Grund der nur gemeinsam möglichen Kontoabhebungen ist ein Missbrauch
durch einen Ehegatten fast ausgeschlossen.
- Gemeinschaftskonto als Oder-Konto:
Bei einem Oder-Konto sind beide Kontoinhaber und können getrennt voneinander
über das Konto verfügen. Sie sind Gesamtgläubiger mit der Folge,
dass sie an dem Bankguthaben grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt
sind, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
Die missbräuchliche Abhebung führt zu einem Ausgleichsanspruch des
anderen Kontoinhabers, der vor dem Zivilgericht einzuklagen ist.
Will der Klagende eine andere als die gesetzlich vermutete hälftige Berechtigung
geltend machen, so muss er diese beweisen.
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