Zusammenfassung von gemeinschaftlich getroffenen, letztwilligen Verfügungen von Eheleuten oder Lebenspartnern.
Das öffentliche Gemeinschaftliche Testament wird vor einem Notar errichtet
und notariell beurkundet.
Das private Gemeinschaftliche Testament wird eigenhändig von beiden Ehegatten
verfasst, wobei ausreichend ist, wenn ein Ehegatte die Verfügung verfasst
und der andere diese lediglich unterschreibt.
Voraussetzungen sind:
Es ist nicht notwendig, dass die letztwilligen Verfügungen zeitgleich von den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern verfasst wurden und dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind.
Wechselbezüglich sind Verfügungen, die nur auf Grund der Verfügungen
des anderen Ehegatten getroffen werden. Hier ist ein besonderer Vertrauensschutz
erforderlich.
Daher können solche Verfügungen nach dem Tod des anderen nicht mehr
widerrufen werden. Die Bindung tritt also mit dem Tod des Erstversterbenden
ein.
Vorher sind wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich, sofern
der Widerruf in einer notariellen Erklärung gegenüber dem anderen
erfolgt.
Wechselbezügliche Verfügungen sind:
Einseitige Verfügungen bleiben jederzeit frei widerruflich.
Das Gemeinschaftliche Testament wird durch Scheidung der Ehe unwirksam. Ausreichend ist sogar, dass beim Tode des Erblassers die Voraussetzungen der Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt beziehungsweise ihm zugestimmt hat.
Das Gemeinschaftliche Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn sich durch Auslegung ergibt, dass es auch für diesen Fall errichtet wurde.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auflage im Erbrecht
Behindertentestament
Berliner Testament
Ehe
Erbfolge
Erbe
Erbrecht
Erbrecht des Ehegatten
Erbschaft
Erbvertrag
Ersatzerbe
Lebenspartnerschaft/ Eingetragene
Nacherbe
Pflichtteil
Scheidung
Testament
Vermächtnis
Vorerbe
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Erbvertrag
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2265 BGB