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Genossenschaft (eG)

Juristische Person des Privatrechts mit nicht geschlossener Mitgliederzahl. Zweck einer Gesellschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern. Dazu wird ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb eingerichtet, wies zum Beispiel die Volks- und Raiffeisenbanken.

Die Genossenschaft ist eine privatrechtliche Körperschaft und Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, aber keine Handelsgesellschaft.

Die Gründung einer Genossenschaft erfordert - wie die eines Vereines - mindestens sieben Mitglieder. Das "Statut" (Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag im Genossenschaftsgesetz) muss in schriftlicher Form abgefasst werden.

Die Mitglieder bestimmen den Vorstand und den Aufsichtsrat, die beide Mitglieder der Genossenschaft sein müssen und die Genossenschaft dann in das Genossenschaftsregister (das zuständige Gericht für Handelsregistersachen) eintragen.

Die Organe der Genossenschaft sind:

Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat werden durch die Generalversammlung gewählt.

Die Genossenschaft wird durch den Vorstand vertreten, diesem obliegt gleichzeitig die Geschäftsführung.

Die Mitglieder zahlen Einlagen an die Gesellschaft und besitzen Geschäftsanteile. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf die Geschäftsanteile beschränkt, sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen.

Der Tod eines Genossen beendet nicht dessen Mitgliedschaft. Der Erbe rückt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, in die Genossenschaftsstellung des Erblassers. Danach endet seine Genossenschaftsstellung, es sei denn das Statut sieht eine andere Regelung vor.

 

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Aufsichtsrat
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Juristische Person
Kaufmann
Vorstand

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 1 GenG


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