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Gericht der Hauptsache

Gericht, bei dem die Hauptsache, also der eigentliche Rechtsstreit, zu verhandeln ist.

Das Hauptsacheverfahren ist das eigentliche Klageverfahren, dass von dem Nebenverfahren (Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz) zu unterscheiden ist.

Der Begriff wird im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes verwendet. Hier ist für die vorläufigen Entscheidungen sowohl im Zivil-, als auch im Verwaltungsprozess das Gericht zuständig, dass auch die instanzbeendende Entscheidung zu treffen hat.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arrestverfahren
Einstweilige Anordnung
Einstweilige Verfügung
Erledigung der Hauptsache
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Zivilprozess
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche

Norm:
§ 80 VwGO
§ 80a VwGO
§ 123 VwGO
§ 919 ZPO
§ 937 ZPO


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