Form der Entscheidung der Verwaltungs- Finanz- oder Sozialgerichte in einfach
gelagerten Fällen anstelle des Urteils.
Sie ist in § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für die anderen
Gerichtszweige in § 90a der Finanzgerichtsordnung (FGO) beziehungsweise
§ 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelt.
Der Gerichtsbescheid darf nur dann statt eines Urteils erlassen werden, wenn
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
In diesen Fällen ist es Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten erlaubt,
eine Entscheidung zu treffen ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid
zu treffen.
Die Prozessbeteiligten müssen vor Ergehen des Gerichtsbescheids angehört werden, und zwar sowohl zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid als auch zur Sache selbst (§ 84 Absatz 1 Satz 2 VwGO).
Der Gerichtsbescheid wird von dem Berufsrichter ohne Beteiligung der ehrenamtlichen
Richter erlassen (§ 5 Absatz 3 Satz 2 VwGO).
Er hat die Wirkung eines Urteils (§ 84 Absatz 3 VwGO).
Der Gerichtsbescheid ist nur im Klageverfahren in der Hauptsache zulässig,
nicht dagegen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Nicht zulässig sind Gerichtsbescheide außerdem im Rechtsmittelverfahren
vor einem Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof (§ 125
Absatz 1 Satz 2 VwGO) und dem Landessozialgericht.
Gegen den Gerichtsbescheid stehen den Betroffenen grundsätzlich die gleichen Rechtsmittel zur Verfügung, wie bei einem Urteil. Allerdings sind diese erweitert. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anhörung
Berufsrichter
Berufung
Beschluss
Ehrenamtliche Richter
Endurteil
Finanzgericht
Rechtsmittel
Sozialgerichtsbarkeit
Urteile/ vollstreckungsfähige
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Norm:
§ 90a FGO
§ 105 SGG
§ 84 VwGO