Öffentliche Abgaben, die für die Inanspruchnahme der Gerichte zu zahlen
sind.
Einzelheiten regelt das Gerichtskostengesetz (GKG) und die dazu gehörige
Gerichtskostenverzeichnis (GKV).
Kosten sind:
Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich grundsätzlich nach
dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert).
Je nach Streitwert variiert die Höhe einer Wertgebühr.
Die Mindesthöhe liegt bei 25 Euro, die für einen Streitwert bis 300
Euro berechnet wird (§ 34 GKG).
Je nach Verfahrensart und Rechtsschutzbegehren können mehrere Wertgebühren anfallen.
Zu zahlen sind beispielsweise im zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren für:
Besondere Vorschriften gelten für arbeitsgerichtliche, finanzgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren.
Im Strafverfahren sind dagegen für die erste Instanz feste Gebührensätze
festgeschrieben, deren Höhe von der verhängten Strafe abhängt.
Es fallen an:
Auslagen sind vor allem:
Die Gerichtskosten schuldet im zivilrechtlichen Verfahren (außer vor den Arbeitsgerichten) derjenige, der das Verfahren beantragt hat (§ 22 GKG), ansonsten derjenige, dem die Kosten auferlegt wurden (§ 29 GKG).
Gerichtskosten werden meist im Voraus fällig (Gerichtskostenvorschuss).
Anwaltskosten zählen nicht zu den Gerichtskosten.
Gegen die Gerichtskostenberechnung (Kostenansatz gemäß § 19 GKG) kann (unbefristet) Erinnerung bei dem jeweiligen Gericht eingelegt werden (§ 66 Absatz 1 GKG). Gegen die hierüber ergehende gerichtliche Entscheidung ist (ebenso wie gegen die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses, § 67 GKG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, die (unbefristete) Beschwerde möglich (§ 66 Absatz 2 GKG). Beide sind kostenfrei (§ 66 Absatz 6 GKG), haben aber keine aufschiebende Wirkung (§ 66 Absatz 7 GKG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Berufung
Beschwerde
Gebühren
Gebührenstreitwert
Gerichtskostenvorschuss
Kostenfestsetzungsverfahren
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Prozesskostenhilfe
Rechtsanwaltsgebühren in bürgerlichen Streitigkeiten
Revision
Sozialgerichtsbarkeit
Strafen
Strafprozess
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Zivilprozess
Zuständigkeitsstreitwert
Norm:
§ 1 GKG