Gesetzliche Pflicht, für bestimmte Verfahren die Gerichtskosten mit Einreichung
der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift zu zahlen.
Sie ist in § 10 bis 18 des Gerichtskostengesetzes (GKG) geregelt.
Gerichtskosten sind bereits im Voraus mit Einreichung der Klage-, Antrags-,
Einspruchs- oder Rechtsmittelfrist fällig.
Ausnahmen gelten:
Im Zivilprozess stellt das Gericht zudem eine Klage an den Gegner in aller
Regel erst zu, wenn der Kläger die vollen Gerichtsgebühren vorher
gezahlt hat (§ 12 Absatz 1 GKG). Das gilt auch für die anfallenden
Auslagen (z. B. Gutachterkosten). Ohne Vorschuss wird damit die Sache nicht
rechtshängig.
Ausnahmen bestehen:
Der Vorschuss ist auch zu zahlen:
Wurde Prozesskostenhilfe gewährt, muss der Kostenschuldner nur die festgesetzten Raten zahlen (§ 14 Nr. 1 GKG).
Was mit dem Vorschuss geschieht, entscheidet sich erst nach Abschluss des Verfahrens: Verliert der Einzahlende seine Klage, so setzt das Gericht nach Abschluss des Verfahrens die Gerichtskosten nach Maßgabe des jeweiligen Streitwerts endgültig fest, auf die dann der Vorschuss angerechnet wird. Gewinnt der Kläger seine Klage, wird der Vorschuss an ihn zurückerstattet oder er kann die Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen.
Anwälte fügen für den Gerichtskostenvorschuss in der Regel der Klage einen Verrechnungsscheck bei oder kleben so genannte Gebührenmarken auf, die den Gerichten zu erwerben sind.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Gebühren
Gebührenstreitwert
Gerichtskosten
Kostenfestsetzungsverfahren
Privatklageweg
Prozesskostenhilfe
Sozialgerichtsbarkeit
Strafprozess
Widerklage
Zivilprozess
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm
§ 6 GKG
§ 10 GKG
§ 11 GKG
§ 12 GKG