Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits, durch den die örtliche gerichtliche Zuständigkeit eines erstinstanzlichen Gerichts bestimmt wird. Es handelt sich dabei um einen Prozessvertrag.
Durch die Vereinbarung kann ein eigentlich unzuständiges Gericht zuständig werden (Prorogation).
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung sind in jedem Fall, dass:
Finanz-, Verwaltungs- und Sozialstreitverfahren lassen keine Gerichtsstandsvereinbarung zu.
Uneingeschränkt sind Gerichtsstandsvereinbarungen nur nachträglich, das heißt nach Entstehen der Streitigkeit zulässig.
Eine vorherige Vereinbarung ist nur dann rechtlich bindend, wenn:
Einer Gerichtsstandsvereinbarung entspricht das Verhandeln zur Hauptsache vor einem eigentlich unzuständigen Gericht, ohne dass die Unzuständigkeit gerügt wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gerichtsstand
Juristische Person
Kaufmann
Rügelose Einlassung
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Zuständigkeitsvereinbarung
Norm:
§ 38 ZPO
§ 39 ZPO
§ 40 ZPO