Regelung von Aufbau, Abgrenzung, Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der verschiedenen Gerichtsbarkeiten.
Die Gerichtsverfassung ist für einen Großteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
nämlich die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit
im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) niedergelegt.
Darin sind unter anderem geregelt:
Regelungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit finden sich aber auch im Deutschen Richtergesetz (DRiG), im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).
Die Gerichtsverfassung der anderen Gerichtsbarkeiten sind im Grundgesetz (Art. 92 - 104 GG) und den einzelnen Gerichtsordnungen enthalten (Arbeitsgerichtsgesetz, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung, FGG).
Dem GVG kommt eine besondere Bedeutung innerhalb der Gerichtsverfassung zu, da in den Gerichtsordnungen häufig auf Regelungen im GVG verwiesen wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Finanzgericht
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Gerichtsvollzieher
Grundgesetz (GG)
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Sozialgerichtsbarkeit
Staatsanwaltschaft
Verwaltungsrechtsweg
Norm:
§ 1 GVG