(früher: Sequester) Person und selbstständiges Organ der Rechtspflege, das mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist (Zustellungs- und Vollstreckungsbeamter).
Der Gerichtsvollzieher ist in aller Regel selbständiger Landesbeamter
mit festen Bezügen.
Daneben erhält er einen bestimmten Teil der von ihm eingenommenen Gebühren,
welche zu den außergerichtlichen Kosten zählen.
Er ist einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet und untersteht der Dienstaufsicht
des Gerichts.
Die Befugnisse und Aufgaben von Gerichtsvollziehern sind bundeseinheitlich
in der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) geregelt.
Daneben beschreibt die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GAGV) im Einzelnen,
wie der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit auszuüben hat. Die Vorschrift
ist jedoch reine Verwaltungsvorschrift. Ein Verstoß dagegen stellt eine
Amtspflichtverletzung dar, die unter Umständen einen Amtshaftungsanspruch
begründen kann.
Die wichtigste Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist die Zwangsvollstreckung,
sofern das Vollstreckungsgericht dafür nicht zuständig ist (§
753 Zivilprozessordnung, ZPO).
Er darf grundsätzlich nur körperliche Gegenstände pfänden
(§ 808 ZPO).
In jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens soll er auf eine möglichst
gütige und auch zügige Erledigung hinwirken, was beispielsweise durch
Vereinbarung einer Ratenzahlung - nach Absprache mit dem Gläubiger - erfolgen
kann.
Der Gerichtsvollzieher tritt nach herrschender Meinung nur als Amtsperson auf und ist deshalb weder Vertreter des Gläubigers noch dessen Erfüllungsgehilfe.
Zu den weiteren Aufgaben des Gerichtsvollziehers zählen:
Ein Gerichtsvollzieher kann wie ein Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen werden, beispielsweise wenn bei Angehörigen des Gerichtsvollziehers zu vollstrecken ist (§ 155 Gerichtsverfassungsgesetz, GVG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtshaftung
Anfechtungsgesetz (AnfG)
Eidesstattliche Versicherung
Pfändung beweglicher Sachen
Schuldnerverzeichnis
Urteile/ vollstreckungsfähige
Vermögensverzeichnis
Verwaltungsvorschrift
Vollstreckung
Vollstreckungsgericht
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 154 GVG
§ 155 GVG
§ 753 ZPO
§ 808 ZPO