Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Bruttoarbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteigt.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent. Davon entfallen auf:
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer müssen keine Abgaben zahlen. Sie können aber auf ihre Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung (12 %) freiwillig mit einem eigenen Beitrag (7,5 %) aufstocken. Dadurch erwerben die Beschäftigten volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung.
Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wenn die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400,00 Euro überschreiten, sind die Beschäftigungen in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Jeder Arbeitnehmer kann außerdem neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine beitragsfreie geringfügige Beschäftigung ausüben.
Geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf:
Der Arbeitgeber hat über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren. Der Verzicht auf Aufstockung muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit/ Diskriminierungsverbot
Ratgeber:
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung ab 1.4.2003