Arbeitnehmervertretung, die in Unternehmen mit mehreren Betriebsräten zwingend zu errichten ist.
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben des Gesamtbetriebsrates sind in den Paragrafen 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.
Er wird aus Mitgliedern der einzelnen Betriebsräte ohne Begrenzung der Amtszeit
gebildet. Endet allerdings die Mitgliedschaft im Betriebsrat, so endet sie auch
im Gesamtbetriebsrat.
Entsendet ein Betrieb mehrere Mitglieder, können diese ihre Stimme für
den Betrieb nur einstimmig abgeben.
Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig:
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Betriebsversammlung
Einigungsstelle
Europäischer Betriebsrat
Gewerkschaften
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Kündigungsschutz
Norm:
§ 47 BetrVG