Die Gesamthandsgesellschaft ist eine Sonderform des Miteigentums mehrere Personen an einer Sache. Sie wird nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen gebildet.
Beispiele:
Bei der Gesamthandsgemeinschaft ist jeder am Ganzen berechtigt, also Eigentümer der ganzen Sache, jeweils jedoch beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.
Der Gesamthänder hat keinen rechtlich abgrenzbaren Anteil an den einzelnen Gegenständen des Vermögens, so dass dieser Anteil grundsätzlich nicht übertragbar oder verpfändbar ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bruchteilsgemeinschaft
Gütergemeinschaft
Teilungsversteigerung
Norm:
§ 719 BGB
§ 1419 BGB
§ 2032 BGB
§ 859 ZPO