Als Gesamtschuld bezeichnet man die Mehrheit von Schuldnern eines Gläubigers aus demselben Rechtsgrund.
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise - jedoch nur einmalig - verlangen.
Befriedigt einer der Schuldner den Gläubiger (z.B. durch Zahlung des Schadensersatzes), findet ein Ausgleich zwischen den anderen Schuldnern im Innenverhältnis statt.
Die Gesamtschuld kann:
Bis zur Erfüllung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner dem Gläubiger verpflichtet.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 421 BGB
§ 426 BGB