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Gesamtschuld

Als Gesamtschuld bezeichnet man die Mehrheit von Schuldnern eines Gläubigers aus demselben Rechtsgrund.

Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise - jedoch nur einmalig - verlangen.

Befriedigt einer der Schuldner den Gläubiger (z.B. durch Zahlung des Schadensersatzes), findet ein Ausgleich zwischen den anderen Schuldnern im Innenverhältnis statt.

Die Gesamtschuld kann:

Bis zur Erfüllung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner dem Gläubiger verpflichtet.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 421 BGB
§ 426 BGB


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