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Geschäftsbezeichnung

Name, der auf ein Unternehmen deutet und den - im Gegensatz zur Firma - auch Nichtkaufleute führen dürfen.

Grundsätzlich sind Unternehmensbezeichnungen Wahlnamen.
Jedoch kann jeder, dessen Namensrecht dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.

Die Geschäftsbezeichnung unterliegt dem Namensschutz (§12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), dem wettbewerbsrechtlichen Schutz (§§ 1, 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und dem Markenschutz (§§ 5,15 Markengesetz, MarkenG),

Aus dem Namensrecht in § 12 BGB ist die Verwendung jeder Geschäftsbezeichnung, die Unterscheidungskraft besitzt, innerhalb und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschützt.
Dabei werden auch aus dem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte erfasst (z. B. Haus- oder Hotelnamen, Embleme, Wappen, die aus dem Namen abgeleitete Internet-Adresse).

Aus wettbewerbsrechtlichlicher Sicht muss die Geschäftsbezeichnung frei von Täuschungen sein.
Phantasiebezeichnungen sind allerdings erlaubt.

Die Geschäftsbezeichnung kann markenrechtlich geschützt werden (§ 5 Absatz 2 MarkenG).
Liegt ein solcher Schutz vor, kann jeder auf Unterlassung und - bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der:

Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr wird deshalb bei fehlender Branchennähe verneint. Kennzeichen der Branchennähe ist, dass die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen so nah zusammenliegen, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Geschäftsbezeichnungen sind von Firmennamen zu unterscheiden.
Beispielsweise ist der Name der Gaststätte "Künstlerklause" eine Geschäftsbezeichnung, die betreibende Firma trägt dagegen eine andere Bezeichnung (z. B. Lüneburger Gastronomie GmbH).

Praxistipp:

Die Rechtsabteilungen der Industrie- und Handelskammern (IHK) führen für Unternehmen Recherchen nach gleich oder ähnlich lautenden Firmen oder Marken durch.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Recht
Domain-Name
Firma
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Kaufmann
Marke
Unlauterer Wettbewerb
Unternehmen
Wettbewerbsrecht

Norm:
§ 12 BGB
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG


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