Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder
durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen.
Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit im Zivilrecht und von
der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.
Eine gesetzliche Regelung ist in den Paragrafen 104 bis 113 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Es werden drei Stadien der Geschäftsfähigkeit unterschieden:
Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind ausnahmslos nichtig.
Ein Geschäftsunfähiger kann wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter
handeln (z. B. Eltern für ihre Kinder).
Der beschränkt Geschäftsfähige kann allein Rechtsgeschäfte eingehen, die ihm einen lediglich rechtlichen (nicht wirtschaftlichen) Vorteil bringen. Hierbei ist auf die unmittelbaren Wirkungen des Rechtsgeschäfts abzustellen. Rechtlich nachteilig sind Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige mit einer Rechtspflicht belastet wird oder durch die er eine Rechtsstellung verliert. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht des gesetzlichen Vertreters (meist die Eltern).
Schließt der Minderjährige dennoch ein derartiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird das Geschäft nachträglich unwirksam.
Eine Ausnahme besteht jedoch für Verträge, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen sind (Taschengeld). Diese sind uneingeschränkt wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsleistung (Geldzahlung) vollständig ausgeglichen ist. Unwirksam wäre der Vertrag, wenn der Minderjährige die Vertragsleistung in Raten aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln begleichen wollte.
Besondere Regelungen hat die Geschäftsfähigkeit erfahren für die Fälle:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betreuung
Bürgerliches Recht
Ehe
Deliktsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Minderjährigkeit
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Prozessfähigkeit
Rechtsfähigkeit
Stellvertretung
Taschengeld
Testament
Willenserklärung
Norm:
§ 104 BGB
§ 1903 BGB