Gesellschaftsorgan und Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dem Geschäftsführer obliegt die Information der Gesellschafter. Er übernimmt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer die Gesamtgeschäftsführung,
soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.
Der Vertretungsumfang umfasst dann sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen
Handlungen für und gegen die Gesellschaft.
Die Gesamtgeschäftsführung wird jedoch begrenzt durch Angelegenheiten,
die aufgrund ihrer Bedeutung nur durch einen Gesellschafterbeschluss (ungewöhnliche
Maßnahmen) entschieden werden können.
Eine Beschränkung der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis wirkt sich folgendermaßen aus:
Die Bestellung des Geschäftsführers ist jederzeit widerruflich.
Im Gesellschaftsvertrag kann aber geregelt werden, dass der Widerruf des Geschäftsführers
nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist.
Als wichtiger Grund kommen insbesondere in Betracht:
Die Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber auf Schadensersatz, wenn sie bei der Führung der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben.
Häufige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die zu einer persönlichen Haftung führen können:
Der Geschäftsführer kann seine Haftung grundsätzlich nicht ausschließen. Er kann jedoch der GmbH gegenüber seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung beeinflusst seine Haftung gegenüber Dritten nicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH & Co. KG
Holdinggesellschaft
Zwei-Personen-GmbH
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 6 GmbHG