Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Es liegt vor, wenn der Geschäftsführer (Handelnder) ein Geschäft für den Geschäftsherrn (Berechtigter) besorgt, ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein. Ein Geschäft kann dabei auch nur eine schlichte Handlung sein, beispielsweise das Herbeirufen eines Arztes.
Voraussetzung ist aber, dass jemand nicht nur ein tatsächlich fremdes
Geschäft führt, sondern dass er dies zumindest auch im Interesse des
Geschäftsherrn führt.
Für die Vorlage eines solchen Fremdinteresses spricht die Vornahme eines
sogenannten objektiv fremden Geschäfts, wozu zum Beispiel die Bezahlung
einer Rechnung des Nachbarn zählt.
Die Regelungen der GoA bezwecken den Schutz des Geschäftsherrn vor aufgedrängten Diensten und ungewollter Einmischung.
Der Geschäftsführer hat aber einen Entschädigungsanspruch gegen
den Geschäftsherrn, wenn sein Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn
lag.
Im Rahmen seiner Ersatzpflicht ist der Geschäftsherr bei einer berechtigten
Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Handelnden dessen
Aufwendungen zu ersetzen, und zwar die Ausgaben, die er nach den Umständen
für erforderlich halten durfte.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auftrag
Norm:
§ 677 BGB