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Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Es liegt vor, wenn der Geschäftsführer (Handelnder) ein Geschäft für den Geschäftsherrn (Berechtigter) besorgt, ohne von ihm dazu beauftragt worden zu sein. Ein Geschäft kann dabei auch nur eine schlichte Handlung sein, beispielsweise das Herbeirufen eines Arztes.

Voraussetzung ist aber, dass jemand nicht nur ein tatsächlich fremdes Geschäft führt, sondern dass er dies zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn führt.
Für die Vorlage eines solchen Fremdinteresses spricht die Vornahme eines sogenannten objektiv fremden Geschäfts, wozu zum Beispiel die Bezahlung einer Rechnung des Nachbarn zählt.

Die Regelungen der GoA bezwecken den Schutz des Geschäftsherrn vor aufgedrängten Diensten und ungewollter Einmischung.

Der Geschäftsführer hat aber einen Entschädigungsanspruch gegen den Geschäftsherrn, wenn sein Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn lag.
Im Rahmen seiner Ersatzpflicht ist der Geschäftsherr bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Handelnden dessen Aufwendungen zu ersetzen, und zwar die Ausgaben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Auftrag

Norm:
§ 677 BGB


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