Jede auf ein Geschäft beziehungsweise Betrieb bezogene Tatsache, die:
Geschäfts- beziehungsweise Betriebsgeheimnisse können sein:
Der Arbeitnehmer ist als eine Nebenverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit von Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit Abschluss des Arbeitsvertrags und endet nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses durch den Arbeitnehmer während
des Arbeitsverhältnisses ist strafbar und verpflichtet zu Schadensersatz,
wenn das Geheimnis auf Grund des Arbeitsverhältnisses anvertraut war und
der Arbeitnehmer aus Eigennutz, das bedeutet zu Wettbewerbszwecken gehandelt
hat (§ 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Das
gleiche gilt für die Betriebsspionage.
Entsprechende Regelungen gibt es auch für die Geheimhaltungspflichten öffentlicher
Amtsträger (Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §353b Strafgesetzbuch,
StGB; Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß §355 StGB).
Einer besonderen Pflicht zur Wahrung fremder Geschäftsgeheimnisse unterliegen folgende Berufsgruppen:
Die Verletzung von Privatgeheimnissen, die einem Berufsgeheimnisträger anvertraut sind, ist nach §203 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.
Arbeitgeber aus den oben erwähnten Bereichen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die besondere Verschwiegenheitspflicht aufzuklären. Es ist daher zweckmäßig, sich die Unterrichtung vom Arbeitnehmer bescheinigen zu lassen, zu protokollieren und dieses Protokoll zu den Personalakten zu nehmen. Auch kann eine - im Arbeitsvertrag festgehaltene - Vertragsstrafe unter Umständen sinnvoll sein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Antragsdelikte
Bankgeheimnis
Betriebsgeheimnis
Brief- und Postgeheimnis
Steuergeheimnis
Wettbewerbsdelikt
Wettbewerbsrecht
Zeugnisverweigerungsrecht
Norm:
§ 404 AktG
§ 85 GmbHG
§ 203 StGB
§ 353b StGB
§ 355 StGB
§ 17 UWG
§ 18 UWG
§ 19 UWG