Umstände, die bei Abschluss eines Vertrages nach den gemeinsamen Vorstellungen
beider Parteien oder dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten
Vorstellungen einer Partei so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich
Gegenstand der Vereinbarung geworden sind (subjektive Geschäftsgrundlage).
Auch erfasst sind diejenigen Verhältnisse, die objektiv erforderlich sind,
damit der Vertrag nach der Intention der Parteien noch als sinnvolle Regelung
bestehen kann (objektive Geschäftsgrundlage).
Zur Geschäftsgrundlage können nur Risiken werden, die nicht durch Gesetz oder Vertrag einer Partei aufgebürdet sind.
Die Geschäftsgrundlage ist gestört, wenn:
Kann nach der Störung einem Vertragsteil das Festhalten an dem Vertrag
nicht zugemutet werden, kann er die Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen
Verhältnisse verlangen.
Nur wenn auch eine Anpassung unzumutbar ist, hat er ein Rücktrittsrecht
(beziehungsweise Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen).
Durch die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage wird der
im Schuldrecht bestehende Grundsatz "pacta sunt servanda" eingeschränkt.
Sie kommen nur zur Anwendung, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung versagt
und eine Lösung über das Leistungsstörungsrecht nicht möglich
ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abänderungsklage
Dauerschuldverhältnis
Kündigung
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Pacta sunt servanda
Schuldrecht
Treu und Glauben
Norm:
§ 313 BGB