Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, die nicht börsennotiert ist.
In der Praxis wird meist nur die als GmbH abgekürzte Form des Gesellschaftsnamens verwendet. Die GmbH ist eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft. Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, die nur durch einen Gesellschafter gegründete GmbH (Einmann-GmbH) ist zulässig.
Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu errichten und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen über:
enthält. Die Gestaltung des weiteren Vertragsinhaltes steht im Ermessen der Gesellschafter.
Das Stammkapital setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können. Eine Stammeinlage muss mindestens 50 Euro betragen, der Gesamtbetrag durch 50 teilbar sein. Die Stammeinlage eines Gesellschafters kann ganz oder teilweise als Sacheinlage geleistet werden. Trotzdem ist sie im Gesellschaftsvertrag mit einem bestimmten Wert festzusetzen.
Die GmbH wird im Handelsregister angemeldet. Vor der Anmeldung sind Sacheinlagen voll, Geldeinlagen zu mindestens 25 Prozent der Gesamtsumme zu zahlen.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung, doch sind die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, mit Ausnahme der Regelungen, die die Rechtsfähigkeit erfordern, bereits auf die GmbH im Gründungsstadium anzuwenden. Es sind folgende Stadien zu unterscheiden:
Die einzelnen Gesellschafter der GmbH sind Inhaber eines Gesellschaftsanteils. Sie haften grundsätzlich nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft (§13 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschaft besteht grundsätzlich unabhängig von ihren Gesellschaftern. Ein- und Austritte von Gesellschaftern sind vom Bestand der Gesellschaft unabhängig. Die einzelnen Gesellschaftsanteile können auf andere Personen übertragen, gepfändet und vererbt werden.
Als juristische Person kann die GmbH nur durch ihre Organe handeln. Nach außen
wird sie durch den oder die Geschäftsführer vertreten, die inneren Entscheidungen
trifft die Gesellschafterversammlung. Die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer
erfolgt im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter. Sie
kann jederzeit widerrufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas
anderes bestimmt.
Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber auch mit ihrem
Privatvermögen (sofern sie auch Gesellschafter sind), wenn sie ihre Arbeit
nicht mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" erledigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufsichtsrat
Firma
Geschäftsführer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftsrecht
GmbH & Co. KG
Handelsrecht
Holdinggesellschaft
Juristische Person
Kammer für Handelssachen
Kaufmann
Kapitalgesellschaft
Unternehmen
Verein/ rechtsfähiger
Vorgesellschaft
Vorgesellschaft/ unechte
Vorgründungsgesellschaft
Zwei-Personen-GmbH
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 1 GmbHG
§ 13 GmbHG
§ 6 HGB
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