Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks (z. B. Betrieb eines Unternehmens) vertraglich begründet werden - also das Recht der Gesellschaften. Dabei kann es sich jedoch auch um Ein-Personen-Gesellschaften handeln.
Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert, beispielsweise im:
Gesellschaften lassen sich einteilen in
Unterschiede zwischen Körperschaften und Personengesellschaften:
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise anerkannt hat, stellt die Rechtsfähigkeit dagegen kein wirksames Abgrenzungskriterium zwischen Körperschaften und Personengesellschaften mehr dar (Urteil des BGH vom 01.07.2002, Aktenzeichen: II ZR 380/00).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Juristische Person
Kapitalgesellschaft
Körperschaft
Rechtsfähigkeit
Personengesellschaft
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 705 BGB
§ 105 HGB