Das Geständnis ist ein Beweismittel und bedeutet, dass von einer Partei des Rechtsstreits, einem Beteiligten oder Beschuldigten eine Tatsache, die die andere Seite behauptet, als wahr bezeichnet wird.
Wird das Geständnis widerrufen, so ist es nicht mehr verwertbar. Der Widerruf
des Geständnisses unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Wurde das widerrufene Geständnis in einem richterlichen Protokoll niedergelegt,
kann das Geständnis als Urkundenbeweis durch Verlesung in die Hauptverhandlung
eingebracht werden.
Geständnisse, die in einem polizeilichen Protokoll niedergelegt sind, dürfen
zum Zwecke der Beweisaufnahme nicht verlesen werden. Zulässig ist hier
nur der Vorhalt des Inhalts. Zum Zwecke des Vorhalts darf das Protokoll auch
wörtlich verlesen werden. Beweismittel ist aber nur die Aussage des Angeklagten,
die dieser auf den Vorhalt hin tätigt. Auch kann der damalige Polizeibeamte
als Zeuge über das damalige Geständnis vernommen werden.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 288 ZPO