Das Rechtsverständnis zum Begriff "Gewalt" im deutschen Recht, insbesondere im Strafrecht, hat sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert.
"Gewalt" bezeichnet körperlich oder psychisch wirkenden Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird. Durch diesen Zwang wird die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufgehoben oder beeinträchtigt.
Gewalt kann danach sowohl gegen Sachen, wie auch gegen Personen angewendet werden. Gewalt, im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist dann noch nicht gegeben, wenn sie lediglich aus körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist.
Grundsätzlich werden zwei unterschiedliche Erscheinungsformen der Gewalt unterschieden:
Die Anwendung oder Androhung von Gewalt ist Bestandteil vieler Strafrechtsvorschriften, zum Besipiel bei Nötigung, Raub und Erpressung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer
Schutz vor Gewalt in der Wohnung