Grundprinzip einer demokratischen Gesellschaftsordnung, bei der die Staatsgewalt auf die drei voneinander unabhängigen "Säulen" Legislative, Exekutive und Judikative verteilt ist.
Das Gewaltenteilungsprinzip ist in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verankert. Darin ist festgelegt, dass die Staatsgewalt durch "besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt" wird.
Sinn und Zweck der Gewaltenteilung ist es, einen inneren Kontrollmechanismus innerhalb der staatlichen Organe zu schaffen, um einem Machtmissbrauch zu verhindern. Die einzelnen "Säulen" sind aufeinander angewiesen und können ihre Macht nicht allein ausüben:
Der Gedanke der Gewaltenteilung wurde bereits im 17. Jahrhundert von dem englischen Rechtsphilosophen John Locke entwickelt. Später formulierte der Franzose Montesquieu erstmals die klassische Dreiteilung. Als politisches Programm verkündet wurde die Gewaltenteilung erstmals in der Unabhängigkeitserklärung der USA im Jahre 1776.
Die in Deutschland existierende parlamentarische Demokratie verzichtet auf eine strenge Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative (Gewaltenverschränkung). So ist es beispielsweise dem Bundestag als Legislativorgan möglich, den Bundeskanzler, der Teil der Exekutive ist, per konstruktiven Mistrauensvotum abzuberufen.
Durch die Verteilung der Staatsgewalt auf den Bund und die Länder wird
neben der klassischen horizontalen Gewaltenteilung in Deutschland von einer
zweiten, vertikalen Gewaltenteilung gesprochen. Die Medien werden teilweise
als "vierte Gewalt" angesehen.
Hauptproblem der modernen Demokratie ist, dass in der Verfassungswirklichkeit
die Gewaltenteilung mehr und mehr durch parteipolitische Mechanismen ausgehöhlt
wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Demokratie
Exekutive
Grundrechte
Legislative
Judikative
Norm:
Art. 20 GG