Wer einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, weil er vorsätzlich und rechtswidrig angegriffen wurde, oder weil eine andere Person angegriffen wurde oder weil er versucht hat den Angriff abzuwehren, hat einen Anspruch auf staatliche Entschädigung. Diese Entschädigung gibt es für gesundheitliche oder wirtschaftliche Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Es ist ein Antrag in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu stellen.
Einem tätlichen Angriff entspricht auch die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
Einer "gesundheitlichen Schädigung" entspricht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, Kontaktlinsen oder Zahnersatz.
Ausgeschlossen ist eine Entschädigung nach dem OEG bei Schäden aus
einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind.
Eine Entschädigung entfällt auch, wenn der Geschädigte die Schädigung
verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten
des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung
zu gewähren.
Sie kann zudem versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat,
das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung
des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer
für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Kostenträger ist das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist.
Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist Kostenträger
das Land, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hatte.
Sofern gegen Dritte gesetzliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten
bestehen, gehen diese auf das zur Gewährung der Leistungen verpflichtete
Land über.
Für Streitigkeiten über das Bestehen eines Anspruchs nach dem OEG ist grundsätzlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Opferschutz in der StPO
Vorsatz/ Strafrecht
Norm
§§ 1 ff. OEG