Im allgemeinen genügt zur Aufnahme einer selbstständigen, gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung (§ 1 GewO).
Für eine ganze Reihe erlaubnispflichtiger Gewerbe ist die Erlaubnis jedoch zu versagen wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Solche erlaubnispflichtiger Gewerbe sind unter anderem:
Ein bereits bestehendes Gewerbe ist behördlich zu untersagen, wenn Tatsachen für die Unzuverlassigkeit des Gewerbetreibenden oder einer das Gewerbe leitenden Person vorliegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten notwendig ist.
Grundsätzlich ist ein unbescholtener Bürger als zuverlässig
einzustufen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gewerbe
Gewerbeuntersagung
Gaststättenerlaubnis
Norm:
§ 35 GewO