Verwaltungsakt, durch den die Behörde die Ausübung eines erlaubnisfreien
Gewerbes untersagt.
Die Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung ist in den Paragrafen 35, 57 und
59 der Gewerbeordnung (GewO) für die einzelnen Gewerbearten geregelt.
Aufgrund der Gewerbefreiheit bedarf die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich
keiner behördlichen Erlaubnis.
Die Gewerbeausübung kann jedoch von der zuständigen Behörde untersagt
werden, wenn
Die Untersagung bezieht sich immer auf eine bestimmte Personen und eine bestimmte
Gewerbeart.
Sie kann auch auf den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden den Geschäftsführer
erstreckt werden.
Sie kann auch einzelne andere oder alle Gewerbe erfassen, soweit die festgestellten
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese
Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.
Anhaltspunkte für die "Unzuverlässigkeit" sind meist erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern sowie durch den Unternehmer begangene Straftaten, beispielsweise Unterschlagung.
Gegen die Untersagungsverfügung können Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Für die Untersagung sind nur die Tatsachen relevant, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen.
Treten nachträglich Veränderungen ein, die die Untersagungsgründe entfallen lassen, kann eine Wiedergestattung beantragt werden (§ 35 Absatz 6 GewO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Gewerbe
Gewerbe/ Zuverlässigkeit
Gewerbeaufsicht
Gewerbefreiheit
Gewerbeschein
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 35 GewO
§ 57 GewO
§ 59 GewO