Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Gewerbeuntersagung

Verwaltungsakt, durch den die Behörde die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes untersagt.
Die Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung ist in den Paragrafen 35, 57 und 59 der Gewerbeordnung (GewO) für die einzelnen Gewerbearten geregelt.

Aufgrund der Gewerbefreiheit bedarf die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich keiner behördlichen Erlaubnis.
Die Gewerbeausübung kann jedoch von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn

Die Untersagung bezieht sich immer auf eine bestimmte Personen und eine bestimmte Gewerbeart.
Sie kann auch auf den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden den Geschäftsführer erstreckt werden.
Sie kann auch einzelne andere oder alle Gewerbe erfassen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Anhaltspunkte für die "Unzuverlässigkeit" sind meist erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern sowie durch den Unternehmer begangene Straftaten, beispielsweise Unterschlagung.

Gegen die Untersagungsverfügung können Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Für die Untersagung sind nur die Tatsachen relevant, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen.

Praxistipp:

Treten nachträglich Veränderungen ein, die die Untersagungsgründe entfallen lassen, kann eine Wiedergestattung beantragt werden (§ 35 Absatz 6 GewO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtungsklage
Gewerbe
Gewerbe/ Zuverlässigkeit
Gewerbeaufsicht
Gewerbefreiheit
Gewerbeschein
Unzuverlässigkeit/ Gewerberecht
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 35 GewO
§ 57 GewO
§ 59 GewO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern