Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer an einen Verbraucher.
Ein Unternehmer, der durch Zusendung einer Mitteilung an einen Verbraucher
den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, muss den
Preis auch leisten.
Das bestimmt § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der als verbraucherschützende
Norm im Jahre 2000 in das Gesetz aufgenommen wurde.
Die Gewinnzusage ist verbindlich, wenn sie bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken muss, dass er einen bereits gewonnenen Preis erhalten wird.
Auf eine eigene Handlung oder Leistung des Empfängers der Zusage kommt es dabei - anders als bei der Auslobung und beim Preisausschreiben - nicht an.
Der Verbraucher erlangt den Anspruch auf den Preis ohne weiteres mit Zugang
der Zusage.
Notfalls kann der Gewinn klageweise geltend gemacht werden.
In der Praxis werden dennoch häufig Gewinnzusagen erteilt. Ihre rechtliche Durchsetzung ist meist dadurch erschwert, dass sie von "Briefkastenfirmen" im Ausland versendet werden und der tatsächliche Absender nur unter großem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auslobung
Preisausschreiben
Leistungsklage
Unternehmer
Verbraucher
Schuldrecht
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 661a BGB