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Gewohnheitsrecht

Verbindliches Recht, welches nicht aufgrund eines formellen hoheitlichen Verfahrens entstanden ist.

Gewohnheitsrecht entsteht nur unter engen Voraussetzungen.
Der Rechtssatz muss:

Gewohnheitsrecht dient vor allem der Ausfüllung bestehender Gesetzeslücken.
Es ist in gleicher Weise verbindlich wie geschriebenes Recht.

Im Strafrecht sind gewohnheitsrechtliche Regelungen, die strafbegründend oder strafschärfend wirken würden, aufgrund des im Grundgesetz verankerten Grundsatzes "nulla poena sine lege" unzulässig.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Nulla poena sine lege
Richterrecht
Strafrecht


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