Vertrag zwischen einem Kreditinstitut (Bank) und einem Kunden über die
Einrichtung und Führung eines Girokontos.
Der Girovertrag ist als eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages
in den Paragrafen 676f bis 676h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Girovertrages, sondern regelt
nur die grundlegenden rechtlichen Vertragspflichten des Kreditinstitutes:
Die Bank muss aus dem Girovertrag heraus:
Einzelheiten des Zahlungsverkehrs müssen mit dem Kunden besonders vereinbart werden.
Eingegangene Überweisungsbeträge hat das Kreditinstitut dem Kunden
innerhalb der vereinbarten Frist, sonst innerhalb eines Bankgeschäftstages,
gutzuschreiben.
Mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank.
Im Gesetz sind zahlreiche Haftungsregelungen für den Fall enthalten, dass
bei der Überweisung etwas schief läuft.
Dabei gilt für das überweisende Kreditinstitut:
Die genannten Ansprüche bestehen aber nicht, wenn das Scheitern der Überweisung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Überweisenden oder auf höherer Gewalt beruht.
Das dem Überweisenden oder dem Überweisungsempfänger zwischengeschaltetem Kreditinstitut haftet nicht direkt. Es besteht nur eine Rückgriffhaftung gegenüber dem primär haftenden Kreditinstitut. Voraussetzung ist aber ein Verschulden der zwischengeschalteten Bank. Sie muss dann den vom erstbeauftragten Kreditinstitut durch die verspätete Ausführung einer Überweisung gezahlten Schadensersatz übernehmen. Auch unrechtmäßig einbehaltene Überweisungsgebühren sind zu erstatten. Der vom erstbeauftragten Kreditinstitut im Rahmen des Money-Back-Systems gezahlte Ersatz ist ebenfalls auszugleichen.
Das Kreditinstitut darf keinen Schadensersatz verlangen, wenn eine dem Kontoinhaber überlassene Zahlungskarte (Kreditkarte, ec-Karte, Geldkarte) von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurde (§ 676h BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anderkonto
Auftrag
Bankgeheimnis
Basiszinssatz
Gemeinschaftliche Bankkonten
Kreditinstitut
Schuldrecht
Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA)
Überweisung
Verbraucherdarlehensvertrag
Zahlungsvertrag
Norm:
§ 676f BGB