Erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur
die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt
werden soll.
Die Glaubhaftmachung ist nur in ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen
zur Beweisführung ausreichend.
Im Gegensatz zum förmlichen Beweisverfahren ist - sofern die Glaubhaftmachung
ausreicht - zur Beweisführung keine volle Überzeugung des Gerichts von
der Wahrheit erforderlich.
Die Glaubhaftmachung kann außer durch die im Strengbeweis zulässigen
Beweismittel (Zeugen, Augenschein, Sachverständige, Urkunden) auch durch
die Versicherung an Eides statt und sonstige geeignete Mittel (z. B. anwaltliche
Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen) erfolgen.
Allerdings muss der Beweis sofort geführt werden können.
Glaubhaftmachung genügt beispielsweise für die Begründung der Ablehnung von Richtern (§ 44 Absatz 2 ZPO) oder von Sachverständigen (§ 406 Absatz 3 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arrestverfahren
Beweis
Beweislast
Beweismittel
Eidesstattliche Versicherung
Einstweilige Anordnung
Terminsverlegung
Zivilprozess
Norm:
§ 294 ZPO