Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens bei 30 Prozent, aber unter 50 Prozent liegt, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können.
Gleichgestellte haben grundsätzlich alle Rechte und Ansprüche, die das
Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für Schwerbehinderte gewährt.
Hier von ausgenommen sind:
Gleichgestellte Beschäftigte werden auch bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wie Schwerbehinderte auf die Pflichtplätze angerechnet.
Arbeitgeber haben ohne jede Einschränkung das Recht, einen Bewerber danach zu fragen, ob er schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Behinderten über seine Einstufung als Gleichgestellter.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausgleichsabgabe
Schwerbehinderte
Sozialrecht
Norm:
§ 2 SGB IX
§ 68 SGB IX